Satzung

des Trägerkreis UNItopia e.V.

c/o Ellen Bachor
Eierstraße 48
70199 Stuttgart

Trennlinie mit Schreibfeder


§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Trägerkreis UNItopia e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Erziehung und Bildung. UNItopia ist ein interaktives, computergestütztes Kommunikations- und Informationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos möglich ist. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht werden durch
a) kostenlose Bereitstellung von wissenschaftlichen Informationen
b) kostenlose Bereitstellung des Systems als wissenschaftliches Forschungsobjekt
c) kostenlose Einführungskurse in die Benutzung von computergestützten Kommunikations- und Informationssystemen
d) kostenlose Programmierkurse, die es dem Teilnehmer ermöglichen, selbst aktiv das System mit- und weiterzuentwickeln
e) Anschaffung, Betrieb und Instandhaltung eines Rechners durch den Verein.

§3 Gemeinnützige Arbeitsweise

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Universität Stuttgart zu, unter der Bedingung, daß diese bereit ist, das Kommunikationsystem UNItopia weiterzubetreiben. Anderenfalls fällt das Vermögen der Stiftung Gehörlosenzentrum „Oppenländerhaus“ in Stuttgart zu, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Stiftung Gehörlosenzentrum „Oppenländerhaus“ zum Liquidationszeitpunkt nicht mehr, so fällt das Vermögen an das Land Baden-Württemberg, das es ausschliesslich und unmittelbar zur Förderungn von Gehörlosen zu verwenden hat.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme durch den Vorstand bestätigt wurde.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, daß durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.
(4) Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zu Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
(3) Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht nachkommen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von acht Wochen nach Zustellung Widerspruch einzulegen. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliedsversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne Aussprache. Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Unerreichbare Mitglieder können durch den Vorstand, ohne Beschluß durch die Mitgliederversammlung, ausgeschlossen werden.

§6 Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leisten und den Verein nach Kräften zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit durch den Vorstand zu ermöglichen.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Sie findet in der Regel einmal jährlich in den Monaten September, Oktober oder November des Jahres statt. Sie ist vier Wochen vor Beginn unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand per E-Mail und zusätzlich durch Bekanntgabe auf der Homepage http://www.unitopia.de einzuberufen. Der Vorstand ist gehalten die Einladung zusätzlich in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben und ihren gegebenenfalls fälligen Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Stimme kann nicht übertragen werden. Stimmenhäufung ist nicht möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht eingeladen wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer in getrennten Wahlhandlungen. Es entscheidet die relative Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden sowie seine Stellvertreter in getrennten Wahlhandlungen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang erforderlich, hierbei genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt nach dem in §8 (6) bezeichneten Verfahren zwei Kassenprüfer auf ein Geschäftsjahr.
(8) Die Mitgliedsversammlung entlastet den Vorstand und die Kassenprüfer für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr.
(9) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern auf Verlangen zugesendet. Der Vorstand ist zusätzlich gehalten die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
(10) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf Antrag von mindestens 20 von Hundert der Mitglieder, ist vom Vorstand binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnung einzuberufen.
(11) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
(12) Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand kann auch entscheiden, die Mitgliederversammlung ohne realen Versammlungsort ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Die Form muss in der Einladung bekanntgegeben werden.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und als stellvertretende Vorsitzende dem Kassenwart und dem Schriftführer. Dem Vorstand können auf Beschluß der Mitgliederversammlung auch mehr als zwei stellvertretende Vorsitzende angehören.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sowie zwei seiner Stellvertreter gemeinsam. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Tritt der Vorsitzende zurück, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählt. Scheidet einer der stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für die verbleibenden Zeit nach.
(5) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. Er ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder wenn er mit einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der Vorstandssitzung einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden.
(6) Der Vorstand erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Der Vorstand ist gehalten den Rechenschaftsbericht bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
(7) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und auf Verlangen den Mitgliedern zugeleitet.
(8) Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil, sie besitzen kein Stimmrecht.

§10 Beirat

(1) Der Beirat soll aus mindestens zwei Personen bestehen. Er kann auf Beschluß seiner Mitglieder auch aus mehr als zwei Personen bestehen. Mitglieder des Beirates sollten dem Verein angehören.
(2) Der Beirat betreut die technischen Grundvoraussetzungen des Kommunikations- und Informationssystems. Er berät den Vorstand.
(3) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so können die restlichen Mitglieder einen Nachfolger wählen. Über die Wahl ist dem Vorstand ein Bericht zuzuleiten.

§11 Ehrungen

(1) Personen, die sich in besonderer Weise um UNItopia verdient gemacht haben, werden auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
(2) Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Mitglieder, sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verein können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der Schlichterspruch verbindlich.

§12 Finanzen

(1) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Die Beiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitglieds verbleiben alle fälligen oder bezahlten Beiträge beim Verein.
(3) Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen Mitglieds.
(4) Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung des Jahresbeitrags zusätzlich anfallende Kontoführungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Beirates ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die ihnen durch die Arbeit für den Verein entstanden sind.
(6) Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Gelder verantwortlich und führt darüber Buch.
(7) Minderjährige, die zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§13 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Die Satzung kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung geändert werden, die unter dem Hinweis auf die Änderung der Satzung einberufen wurde.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur die ordentlich Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 30.9.1995 in Ludwigsburg.

gezeichnet: