Satzung
des Trägerkreis UNItopia e.V.
c/o Ellen Bachor
Eierstraße 48
70199 Stuttgart
§1 Name und Sitz
(1)
| Der Verein führt den Namen „Trägerkreis UNItopia e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht
Stuttgart eingetragen werden.
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(2)
| Sitz des Vereins ist Stuttgart.
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(3)
| Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck des Vereins
(1)
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
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(2)
| Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft
und Forschung sowie von Erziehung und Bildung. UNItopia ist
ein interaktives, computergestütztes Kommunikations- und
Informationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos
möglich ist. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht
werden durch
a)
| kostenlose Bereitstellung von wissenschaftlichen
Informationen
| b)
| kostenlose Bereitstellung des Systems als
wissenschaftliches Forschungsobjekt
| c)
| kostenlose Einführungskurse in die Benutzung von
computergestützten Kommunikations- und
Informationssystemen
| d)
| kostenlose Programmierkurse, die es dem Teilnehmer
ermöglichen, selbst aktiv das System mit- und
weiterzuentwickeln
| e)
| Anschaffung, Betrieb und Instandhaltung eines Rechners
durch den Verein.
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§3 Gemeinnützige Arbeitsweise
(1)
| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(2)
| Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(3)
| Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4)
| Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der
Universität Stuttgart zu, unter der Bedingung, daß diese
bereit ist, das Kommunikationsystem UNItopia
weiterzubetreiben. Anderenfalls fällt das Vermögen der
Stiftung Gehörlosenzentrum „Oppenländerhaus“ in Stuttgart
zu, die es ausschliesslich und unmittelbar für
gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Stiftung
Gehörlosenzentrum „Oppenländerhaus“ zum
Liquidationszeitpunkt nicht mehr, so fällt das Vermögen
an das Land Baden-Württemberg, das es ausschliesslich und
unmittelbar zur Förderungn von Gehörlosen zu
verwenden hat.
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§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
| Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und
juristischen Personen erwerben.
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(2)
| Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen, sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in
dem die Aufnahme durch den Vorstand bestätigt wurde.
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(3)
| Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der
Auffassung ist, daß durch die Aufnahme des Antragstellers
dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.
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(4)
| Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so
hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich
mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die
Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt
der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien ohne
Aussprache.
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§5 Ende der Mitgliedschaft
(1)
| Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
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(2)
| Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei
Monaten zu Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
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(3)
| Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins
schädigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht
nachkommen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die
Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes
innerhalb von acht Wochen nach Zustellung Widerspruch
einzulegen. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet
die nächstfolgende Mitgliedsversammlung nach Anhörung
beider Parteien ohne Aussprache. Bis zur Entscheidung der
Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
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(4)
| Unerreichbare Mitglieder können durch den Vorstand,
ohne Beschluß durch die Mitgliederversammlung,
ausgeschlossen werden.
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§6 Recht und Pflichten der Mitglieder
(1)
| Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und
Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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(2)
| Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu
leisten und den Verein nach Kräften zu unterstützen.
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(3)
| Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit
durch den Vorstand zu ermöglichen.
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§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
| die Mitgliederversammlung
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b)
| der Vorstand
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c)
| der Beirat
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§8 Mitgliederversammlung
(1)
| Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der
Mitglieder des Vereins. Sie findet in der Regel einmal
jährlich in den Monaten September, Oktober oder November
des Jahres statt. Sie ist vier Wochen vor Beginn unter Angabe
der Tagesordnung vom Vorstand per E-Mail und zusätzlich
durch Bekanntgabe auf der Homepage
http://www.unitopia.de einzuberufen.
Der Vorstand ist gehalten die Einladung
zusätzlich in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben. Der
Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann
ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der
Versammlung beantragen.
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(2)
| Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens das
14. Lebensjahr vollendet haben und ihren gegebenenfalls fälligen
Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Stimme kann nicht übertragen werden.
Stimmenhäufung ist nicht möglich.
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(3)
| Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
frist- und formgerecht eingeladen wurde.
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(4)
| Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung
einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer in
getrennten Wahlhandlungen. Es entscheidet die relative
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
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(5)
| Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
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(6)
| Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden sowie
seine Stellvertreter in getrennten Wahlhandlungen. Gewählt
ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der
Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den
Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein
weiterer Wahlgang erforderlich, hierbei genügt die relative
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
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(7)
| Die Mitgliederversammlung wählt nach dem in §8 (6)
bezeichneten Verfahren zwei Kassenprüfer auf ein
Geschäftsjahr.
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(8)
| Die Mitgliedsversammlung entlastet den Vorstand und die
Kassenprüfer für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr.
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(9)
| Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern
auf Verlangen zugesendet. Der Vorstand ist zusätzlich
gehalten die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu
veröffentlichen.
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(10)
| Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf
Antrag von mindestens 20 von Hundert der Mitglieder, ist
vom Vorstand binnen zwei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnung
einzuberufen.
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(11)
| Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine
verkürzte Einladungsfrist von einer Woche.
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(12)
| Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen,
ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
Der Vorstand kann auch entscheiden, die Mitgliederversammlung ohne realen
Versammlungsort ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation durchzuführen.
Die Form muss in der Einladung bekanntgegeben werden.
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§9 Vorstand
(1)
| Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und als
stellvertretende Vorsitzende dem Kassenwart und dem
Schriftführer. Dem Vorstand können auf Beschluß der
Mitgliederversammlung auch mehr als zwei stellvertretende
Vorsitzende angehören.
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(2)
| Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit dem 1. Januar
des auf die Wahl folgenden Jahres. Die Amtszeit beträgt ein
Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
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(3)
| Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB ist der
Vorsitzende, sowie zwei seiner Stellvertreter gemeinsam.
Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
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(4)
| Tritt der Vorsitzende zurück, so ist unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen
Vorsitzenden wählt. Scheidet einer der stellvertretenden
Vorsitzenden vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die
nächste Mitgliederversammlung für die verbleibenden Zeit
nach.
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(5)
| Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte.
Er ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder
anwesend sind oder wenn er mit einer Frist von 14 Tagen vor
Beginn der Vorstandssitzung einberufen wurde und mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse des
Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden.
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(6)
| Der Vorstand erstellt jährlich einen
Rechenschaftsbericht. Der Vorstand ist gehalten den
Rechenschaftsbericht bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung in den Vereinsmitteilungen zu
veröffentlichen.
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(7)
| Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und
auf Verlangen den Mitgliedern zugeleitet.
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(8)
| Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen des
Vorstandes teil, sie besitzen kein Stimmrecht.
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§10 Beirat
(1)
| Der Beirat soll aus mindestens zwei Personen bestehen.
Er kann auf Beschluß seiner Mitglieder auch aus mehr als
zwei Personen bestehen. Mitglieder des Beirates sollten dem
Verein angehören.
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(2)
| Der Beirat betreut die technischen Grundvoraussetzungen
des Kommunikations- und Informationssystems. Er berät den
Vorstand.
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(3)
| Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so können die
restlichen Mitglieder einen Nachfolger wählen. Über die
Wahl ist dem Vorstand ein Bericht zuzuleiten.
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§11 Ehrungen
(1)
| Personen, die sich in besonderer Weise um UNItopia
verdient gemacht haben, werden auf Beschluß der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
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(2)
| Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie
Mitglieder, sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
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(3)
| Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verein
können Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden.
Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der
Schlichterspruch verbindlich.
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§12 Finanzen
(1)
| Über die Höhe der Beiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
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(2)
| Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt
folgenden Monat. Die Beiträge werden zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig. Bei Austritt oder
Ausschluß eines Mitglieds verbleiben alle fälligen
oder bezahlten Beiträge beim Verein.
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(3)
| Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet, so gehen
eventuell anfallende Mahngebühren zu Lasten des säumigen
Mitglieds.
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(4)
| Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene
Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung
des Jahresbeitrags zusätzlich anfallende
Kontoführungsgebühren sind vom Mitglied zu tragen.
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(5)
| Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des
Beirates ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen, die ihnen durch die Arbeit für
den Verein entstanden sind.
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(6)
| Der Kassenwart ist für die Verwaltung der Gelder
verantwortlich und führt darüber Buch.
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(7)
| Minderjährige, die zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
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§13 Satzungsänderung, Auflösung
(1)
| Die Satzung kann nur durch eine Mehrheit von drei
Vierteln der Mitgliederversammlung geändert werden, die
unter dem Hinweis auf die Änderung der Satzung einberufen
wurde.
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(2)
| Die Auflösung des Vereins kann nur die ordentlich
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
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§14 Inkrafttreten
(1)
| Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
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(2)
| Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
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Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 30.9.1995 in
Ludwigsburg.
gezeichnet:
- Klaus Muth, Ludwigsburg
- Stefan Dieterich, Ludwigsburg
- Jens Beyer, Stuttgart
- Frank Kirschner, Ostfildern
- Susanne Menzel, Stuttgart
- Jürgen Weickert, Mannheim
- Andreas Edelmann, Weinstadt
- Marco Juliano, Wendlingen
- Dagmar Loosen, Brühl
- Thomas Harich, Ludwigsburg
- Karsten Hopp, Stuttgart
- Wolf Dieter Dallinger, Stuttgart
- Ulrich Strassner, Ludwigsburg