UNItopia News: Brett Traegerkreis, Gruppe +Verlautbarungen+, Artikel 3
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Titel: Satzung
Artikel: 3 Bezug: 0
Verfasser: Grisu Datum: 24.10.95 11:41:39
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SATZUNG
des Traegerkreis UNItopia (e.V.)
c/o Ulrich Strassner
Uferstrasse 36
71642 Ludwigsburg
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein fuehrt den Namen "Traegerkreis UNItopia
(e.V.)". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht
Stuttgart eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar
gemeinnuetzig Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Foerderung von Wissenschaft
und Forschung sowie von Erziehung und Bildung. UNItopia ist
ein interaktives, computergestuetztes Kommunikations- und
Informationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos
moeglich ist. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht
werden durch
a) kostenlose Bereitstellung von wissenschaftlichen
Informationen
b) kostenlose Bereitstellung des Systems als
wissenschaftliches Forschungsobjekt
c) kostenlose Einfuehrungskurse in die Benutzung von
computergestuetzten Kommunikations- und Informationssystemen
d) kostenlose Programmierkurse, die es dem Teilnehmer
ermoeglichen, selbst aktiv das System mit- und
weiterzuentwickeln
e) Anschaffung, Betrieb und Instandhaltung eines Rechners
durch den Verein.
§3 Gemeinnuetzige Arbeitsweise
(1) Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe
Verguetungen beguenstigt werden.
(4) Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks faellt das Vermoegen des Vereins der
Universitaet Stuttgart zu, unter der Bedingung, dass diese
bereit ist, das Kommunikationsystem UNItopia
weiterzubetreiben. Anderenfalls faellt das Vermoegen der
Stiftung Gehoerlosenzentrum "Oppenlaenderhaus" in Stuttgart
zu, die es ausschliesslich und unmittelbar fuer gemeinnuetzige
Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Stiftung
Gehoerlosenzentrum "Oppenlaender-haus" zum
Liquidationszeitpunkt nicht mehr, so faellt das Vermoegen an
das Land Baden-Wuerttemberg, das es ausschliesslich und
unmittelbar zur Foerderungn von Gehoerlosen zu verwenden hat.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft koennen alle natuerlichen und
juristischen Personen erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen, sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in
dem die Aufnahme durch den Vorstand bestaetigt wurde.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der
Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers
dem Verein ein Nachteil entstehen koennte.
(4) Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so
hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzueglich
mitzuteilen. Dieser hat die Moeglichkeit, gegen die
Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt
der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die naechste
Mitgliederversammlung nach Anhoerung beider Parteien ohne
Aussprache.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei
Monaten zu Ende des Geschaeftsjahres gekuendigt werden.
(3) Mitglieder koennen durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins
schaedigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht
nachkommen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die
Moeglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes
innerhalb von acht Wochen nach Zustellung Widerspruch
einzulegen. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet
die naechstfolgende Mitgliedsversammlung nach Anhoerung
beider Parteien ohne Aussprache. Bis zur Entscheidung der
Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Unerreichbare Mitglieder koennen durch den Vorstand,
ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung,
ausgeschlossen werden.
§6 Recht und Pflichten der Mitglieder
(1) Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und
Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu
leisten und den Verein nach Kraeften zu unterstuetzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit
durch den Vorstand zu ermoeglichen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der
Mitglieder des Vereins. Sie findet in der Regel einmal
jaehrlich in den Monaten September, Oktober oder November
des Jahres statt. Sie ist vier Wochen vor Beginn unter
Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich
einzuberufen. Der Vorstand ist gehalten die Einladung
zusaetzlich in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben. Der
Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann
ihre Ergaenzung bis spaetestens eine Woche vor der
Versammlung beantragen.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Ihren Beitrag
entrichtet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die
Stimme kann nicht uebertragen werden. Stimmenhaeufung ist
nicht moeglich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn sie
frist- und formgerecht eingeladen wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung waehlt zu Beginn jeder Sitzung
einen Versammlungsleiter und einen Protokollfuehrer in
getrennten Wahlhandlungen. Es entscheidet die relative
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
(6) Die Mitgliederversammlung waehlt den Vorsitzenden sowie
seine Stellvertreter in getrennten Wahlhandlungen. Gewaehlt
ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der
Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den
Kandidaten mit den beiden hoechsten Stimmenzahlen ein
weiterer Wahlgang erforderlich, hierbei genuegt die relative
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(7) Die Mitgliederversammlung waehlt nach dem in §8 (6)
bezeichneten Verfahren zwei Kassenpruefer auf ein
Geschaeftsjahr.
(8) Die Mitgliedsversammlung entlastet den Vorstand und die
Kassenpruefer fuer jedes abgeschlossene Geschaeftsjahr.
(9) Ueber den Verlauf und die Beschluesse der
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt,
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern
auf Verlangen zugesendet. Der Vorstand ist zusaetzlich
gehalten die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu
veroeffentlichen.
(10) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf
Antrag von mindestens 20 von Hundert der Mitglieder, ist
vom Vorstand binnen zwei Monaten eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnung
einzuberufen.
(11) Fuer ausserordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine
verkuerzte Einladungsfrist von einer Woche.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und als
stellvertretende Vorsitzende dem Kassenwart und dem
Schriftfuehrer. Dem Vorstand koennen auf Beschluss der
Mitgliederversammlung auch mehr als zwei stellvertretende
Vorsitzende angehoeren.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit dem 1. Januar
des auf die Wahl folgenden Jahres. Die Amtszeit betraegt ein
Jahr. Eine Wiederwahl ist moeglich.
(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB ist der
Vorsitzende, sowie zwei seiner Stellvertreter gemeinsam.
Fuer die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Tritt der Vorsitzende zurueck, so ist unverzueglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen
Vorsitzenden waehlt. Scheidet einer der stellvertretenden
Vorsitzenden vorzeitig aus dem Vorstand aus, so waehlt die
naechste Mitgliederversammlung fuer die verbleibenden Zeit
nach.
(5) Der Vorstand leitet den Verein und fuehrt die Geschaefte.
Er ist beschlussfaehig, wenn alle Vorstandsmitglieder
anwesend sind oder wenn er mit einer Frist von 14 Tagen vor
Beginn der Vorstandssitzung einberufen wurde und mehr als
die Haelfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
zaehlt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschluesse des
Vorstandes koennen auch schriftlich herbeigefuehrt werden.
(6) Der Vorstand erstellt jaehrlich einen
Rechenschaftsbericht. Der Vorstand ist gehalten den
Rechenschaftsbericht bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung in den Vereinsmitteilungen zu
veroeffentlichen.
(7) Ueber den Verlauf und die Beschluesse der
Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und
auf Verlangen den Mitgliedern zugeleitet.
(8) Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen des
Vorstandes teil, sie besitzen kein Stimmrecht.
§10 Beirat
(1) Der Beirat soll aus mindestens zwei Personen bestehen.
Er kann auf Beschluss seiner Mitglieder auch aus mehr als
zwei Personen bestehen. Mitglieder des Beirates sollten dem
Verein angehoeren.
(2) Der Beirat betreut die technischen Grundvoraussetzungen
des Kommunikations- und Informationssystems. Er beraet den
Vorstand.
(3) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so koennen die
restlichen Mitglieder einen Nachfolger waehlen. Ueber die
Wahl ist dem Vorstand ein Bericht zuzuleiten.
§11 Ehrungen
(1) Personen, die sich in besonderer Weise um UNItopia
verdient gemacht haben, werden auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
(2) Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie
Mitglieder, sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verein
koennen Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden.
Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der
Schlichterspruch verbindlich.
§12 Finanzen
(1) Ueber die Hoehe der Beitraege entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt
folgenden Monat. Die Beitraege werden zu Beginn des
Geschaeftsjahres faellig. Bei Austritt oder Ausschluss eines
Mitglieds verbleiben alle faelligen oder bezahlten Beitraege
beim Verein.
(3) Wird der Beitrag nicht fristgemaess entrichtet, so gehen
eventuell anfallende Mahngebuehren zu Lasten des saeumigen
Mitglieds.
(4) Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene
Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung
des Jahresbeitrags zusaetzlich anfallende
Kontofuehrungsgebuehren sind vom Mitglied zu tragen.
(5) Die Taetigkeit der Mitglieder des Vorstands und des
Beirates ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf
Erstattung ihrer Auslagen, die ihnen durch die Arbeit fuer
den Verein entstanden sind.
(6) Der Kassenwart ist fuer die Verwaltung der Gelder
verantwortlich und fuehrt darueber Buch.
§13 Satzungsaenderung, Aufloesung
(1) Die Satzung kann nur durch eine Mehrheit von drei
Vierteln der Mitgliederversammlung geaendert werden, die
unter dem Hinweis auf die Aenderung der Satzung einberufen
wurde.
(2) Die Aufloesung des Vereins kann nur die ordentlich
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliessen.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuches.
§14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Satzungsaenderungen treten mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Verabschiedet auf der Gruendungsversammlung am 30.9.1995 in
Ludwigsburg.
gezeichnet:
Klaus Muth, Ludwigsburg
Stefan Dieterich, Ludwigsburg
Jens Beyer, Stuttgart
Frank Kirschner, Ostfildern
Susanne Menzel, Stuttgart
Juergen Weickert, Mannheim
Andreas Edelmann, Weinstadt
Marco Juliano, Wendlingen
Dagmar Loosen, Bruehl
Thomas Harich, Ludwigsburg
Karsten Hopp, Stuttgart
Wolf Dieter Dallinger, Stuttgart
Ulrich Strassner, Ludwigsburg