UNItopia News: Brett Traegerkreis, Gruppe +Verlautbarungen+, Artikel 3

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Titel: Satzung
Artikel: 3                                             Bezug: 0
Verfasser: Grisu                                       Datum: 24.10.95 11:41:39
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SATZUNG

des Traegerkreis UNItopia (e.V.)
c/o Ulrich Strassner
Uferstrasse 36
71642 Ludwigsburg


§1 Name und Sitz
(1) Der Verein fuehrt den Namen "Traegerkreis UNItopia 
(e.V.)". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgericht 
Stuttgart eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar 
gemeinnuetzig Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Foerderung von Wissenschaft 
und Forschung sowie von Erziehung und Bildung. UNItopia ist 
ein interaktives, computergestuetztes Kommunikations- und 
Informationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos 
moeglich ist. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht 
werden durch
	a) kostenlose Bereitstellung von wissenschaftlichen 
Informationen
b) kostenlose Bereitstellung des Systems als 
wissenschaftliches Forschungsobjekt
c) kostenlose Einfuehrungskurse in die Benutzung von 
computergestuetzten Kommunikations- und Informationssystemen
d) kostenlose Programmierkurse, die es dem Teilnehmer 
ermoeglichen, selbst aktiv das System mit- und 
weiterzuentwickeln
e) Anschaffung, Betrieb und Instandhaltung eines Rechners 
durch den Verein.


§3 Gemeinnuetzige Arbeitsweise
(1) Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in 
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen 
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des 
Vereins fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe 
Verguetungen beguenstigt werden.
(4) Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall seines 
bisherigen Zwecks faellt das Vermoegen des Vereins der 
Universitaet Stuttgart zu, unter der Bedingung, dass diese 
bereit ist, das Kommunikationsystem UNItopia 
weiterzubetreiben. Anderenfalls faellt das Vermoegen der 
Stiftung Gehoerlosenzentrum "Oppenlaenderhaus" in Stuttgart 
zu, die es ausschliesslich und unmittelbar fuer gemeinnuetzige 
Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Stiftung 
Gehoerlosenzentrum "Oppenlaender-haus" zum 
Liquidationszeitpunkt nicht mehr, so faellt das Vermoegen an 
das Land Baden-Wuerttemberg, das es ausschliesslich und 
unmittelbar zur Foerderungn von Gehoerlosen zu verwenden hat.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft koennen alle natuerlichen und 
juristischen Personen  erwerben.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu 
beantragen, sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in 
dem die Aufnahme durch den Vorstand bestaetigt wurde.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der 
Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers 
dem Verein ein Nachteil entstehen koennte.
(4) Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so 
hat er die Entscheidung dem Antragsteller unverzueglich 
mitzuteilen. Dieser hat die Moeglichkeit, gegen die 
Entscheidung des Vorstands Widerspruch einzulegen. Erhebt 
der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die naechste 
Mitgliederversammlung nach Anhoerung beider Parteien ohne 
Aussprache.


§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei 
Monaten zu Ende des Geschaeftsjahres gekuendigt werden.
(3) Mitglieder koennen durch Beschluss des Vorstandes 
ausgeschlossen werden, wenn sie das Ansehen des Vereins 
schaedigen oder ihren Pflichten nach Aufforderung nicht 
nachkommen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die 
Moeglichkeit, gegen die Entscheidung des Vorstandes 
innerhalb von acht Wochen nach Zustellung Widerspruch 
einzulegen. Erhebt das Mitglied Widerspruch, so entscheidet 
die naechstfolgende Mitgliedsversammlung nach Anhoerung 
beider Parteien ohne Aussprache. Bis zur Entscheidung der 
Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
(4) Unerreichbare Mitglieder koennen durch den Vorstand, 
ohne Beschluss durch die Mitgliederversammlung, 
ausgeschlossen werden.


§6 Recht und Pflichten der Mitglieder
(1) Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Informations- und 
Dienstleistungen des Vereins und das Recht, an allen 
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag zu 
leisten und den Verein nach Kraeften zu unterstuetzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Erreichbarkeit 
durch den Vorstand zu ermoeglichen.


§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat


§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der 
Mitglieder des Vereins. Sie findet in der Regel einmal 
jaehrlich in den Monaten September, Oktober oder November 
des Jahres statt. Sie ist vier Wochen vor Beginn unter 
Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich 
einzuberufen. Der Vorstand ist gehalten die Einladung 
zusaetzlich in den Vereinsmitteilungen bekannt zu geben. Der 
Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann 
ihre Ergaenzung bis spaetestens eine Woche vor der 
Versammlung beantragen.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Ihren Beitrag 
entrichtet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die 
Stimme kann nicht uebertragen werden. Stimmenhaeufung ist 
nicht moeglich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn sie 
frist- und  formgerecht eingeladen wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung waehlt zu Beginn jeder Sitzung 
einen Versammlungsleiter und einen Protokollfuehrer in 
getrennten Wahlhandlungen. Es entscheidet die relative 
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter 
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, 
sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
(6) Die Mitgliederversammlung waehlt den Vorsitzenden sowie 
seine Stellvertreter in getrennten Wahlhandlungen. Gewaehlt 
ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der 
Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird  zwischen den 
Kandidaten mit den beiden hoechsten Stimmenzahlen ein 
weiterer Wahlgang erforderlich, hierbei genuegt die relative 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Los.
(7) Die Mitgliederversammlung waehlt nach dem in §8 (6) 
bezeichneten Verfahren zwei Kassenpruefer auf ein 
Geschaeftsjahr.
(8) Die Mitgliedsversammlung entlastet den Vorstand und die 
Kassenpruefer fuer jedes abgeschlossene Geschaeftsjahr.
(9) Ueber den Verlauf und die Beschluesse der 
Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, 
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu 
unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern 
auf Verlangen zugesendet. Der Vorstand ist zusaetzlich 
gehalten die Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu 
veroeffentlichen.
(10) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf 
Antrag von mindestens 20 von Hundert der Mitglieder, ist 
vom Vorstand binnen zwei Monaten eine ausserordentliche 
Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnung 
einzuberufen.
(11) Fuer ausserordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine 
verkuerzte Einladungsfrist von einer Woche.


§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und als 
stellvertretende Vorsitzende dem Kassenwart und dem 
Schriftfuehrer. Dem Vorstand koennen auf Beschluss der 
Mitgliederversammlung auch mehr als zwei stellvertretende 
Vorsitzende angehoeren.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit dem 1. Januar 
des auf die Wahl folgenden Jahres. Die Amtszeit betraegt ein 
Jahr. Eine Wiederwahl ist moeglich.
(3) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB ist der 
Vorsitzende, sowie zwei seiner Stellvertreter gemeinsam. 
Fuer die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der 
Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Tritt der Vorsitzende zurueck, so ist unverzueglich eine 
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen 
Vorsitzenden waehlt. Scheidet einer der stellvertretenden 
Vorsitzenden vorzeitig aus dem Vorstand  aus, so waehlt die 
naechste Mitgliederversammlung fuer die verbleibenden Zeit 
nach.
(5) Der Vorstand leitet den Verein und fuehrt die Geschaefte. 
Er ist beschlussfaehig, wenn alle Vorstandsmitglieder 
anwesend sind oder wenn er mit einer Frist von 14 Tagen vor 
Beginn der Vorstandssitzung einberufen wurde und mehr als 
die Haelfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand 
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit 
zaehlt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschluesse des 
Vorstandes koennen auch schriftlich herbeigefuehrt werden.
(6) Der Vorstand erstellt jaehrlich einen 
Rechenschaftsbericht. Der Vorstand ist gehalten den 
Rechenschaftsbericht bei der Einladung zur 
Mitgliederversammlung in den Vereinsmitteilungen zu 
veroeffentlichen.
(7) Ueber den Verlauf und die Beschluesse der 
Vorstandssitzung wird eine Niederschrift angefertigt und 
auf Verlangen den Mitgliedern zugeleitet.
(8) Die Mitglieder des Beirates nehmen an den Sitzungen des 
Vorstandes teil, sie besitzen kein Stimmrecht.


§10 Beirat
(1) Der Beirat soll aus mindestens zwei Personen bestehen. 
Er kann auf Beschluss seiner Mitglieder auch aus mehr als 
zwei Personen bestehen. Mitglieder des Beirates sollten dem 
Verein angehoeren.
(2) Der Beirat betreut die technischen Grundvoraussetzungen 
des Kommunikations- und Informationssystems. Er beraet den 
Vorstand.
(3) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so koennen die 
restlichen Mitglieder einen Nachfolger waehlen. Ueber die 
Wahl ist dem Vorstand ein Bericht zuzuleiten.


§11 Ehrungen
(1) Personen, die sich in besonderer Weise um UNItopia 
verdient gemacht haben, werden auf Beschluss der 
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.
(2) Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie 
Mitglieder, sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Verein 
koennen Ehrenmitglieder zur Schlichtung angerufen werden. 
Stimmen beide Organe der Schlichtung zu, so ist der 
Schlichterspruch verbindlich.


§12 Finanzen
(1) Ueber die Hoehe der Beitraege entscheidet die 
Mitgliederversammlung.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt 
folgenden Monat. Die Beitraege werden zu Beginn des 
Geschaeftsjahres faellig. Bei Austritt oder Ausschluss eines 
Mitglieds verbleiben alle faelligen oder bezahlten Beitraege 
beim Verein.
(3) Wird der Beitrag nicht fristgemaess entrichtet, so gehen 
eventuell anfallende Mahngebuehren zu Lasten des saeumigen 
Mitglieds.
(4) Durch eine vom Mitglied fehlerhaft angegebene 
Bankverbindung oder unberechtigte Stornierung der Abbuchung 
des Jahresbeitrags zusaetzlich anfallende 
Kontofuehrungsgebuehren sind vom Mitglied zu tragen.
(5) Die Taetigkeit der Mitglieder des Vorstands und des 
Beirates ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf 
Erstattung ihrer Auslagen, die ihnen durch die Arbeit fuer 
den Verein entstanden sind.
(6) Der Kassenwart ist fuer die Verwaltung der Gelder 
verantwortlich und fuehrt darueber Buch.


§13 Satzungsaenderung, Aufloesung
(1) Die Satzung kann nur durch eine Mehrheit von drei 
Vierteln der Mitgliederversammlung geaendert werden, die 
unter dem Hinweis auf die Aenderung der Satzung einberufen 
wurde.
(2) Die Aufloesung des Vereins kann nur die ordentlich 
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln 
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliessen. 
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des 
Buergerlichen Gesetzbuches.


§14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
(2) Satzungsaenderungen treten mit ihrer Eintragung ins 
Vereinsregister in Kraft.


Verabschiedet auf der Gruendungsversammlung am 30.9.1995 in 
Ludwigsburg.

gezeichnet:
Klaus Muth, Ludwigsburg
Stefan Dieterich, Ludwigsburg
Jens Beyer, Stuttgart
Frank Kirschner, Ostfildern
Susanne Menzel, Stuttgart
Juergen Weickert, Mannheim
Andreas Edelmann, Weinstadt
Marco Juliano, Wendlingen
Dagmar Loosen, Bruehl
Thomas Harich, Ludwigsburg
Karsten Hopp, Stuttgart
Wolf Dieter Dallinger, Stuttgart
Ulrich Strassner, Ludwigsburg